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Sie können Wählen zwischen:
·
einer mündlichen Beauftragung
Der Makler darf das
Objekt zum Verkauf an Interessenten nachweisen oder
vermitteln. Der Verkäufer darf sein Objekt unabhängig vom
Makler verkaufen. Die Beauftragung kann jederzeit von
beiden Seiten gelöst werden.
·
einem einfachen Maklerauftrag
Der Makler wird beauftragt, über die
Vermittlung eines Objektes mit einer festen Laufzeit, das
Objekt zu vermitteln. Es darf vom Verkäufer kein anderer
Makler in Anspruch genommen werden. Zusätzliche Makler
werden vom Auftragnehmer (ersten Makler) beauftragt.
·
einem Dienstleisterauftrag (kein
Maklerauftrag)
Der
Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer einen Auftrag
diverse Dienstleistungen (gegen Entgelt) für den
Auftraggeber durchzuführen, z. B. ein Gutachten oder eine
realistische Marktwertermittlung zu erstellen,
Verkaufsobjekt für eine gewisse Zeit im Internet
veröffentlichen (Immobilienscout 24 usw.),
Zeitungsanzeigen inserieren, Direktwerbung, Gespräche und
Besichtigungen mit Kaufinteressenten.
·
einem qualifizierten Makleralleinauftrag
Der Makler
verpflichtet sich sorgfältig nach den Gepflogenheiten
einen ordentlichen Kaufmann schnellstmöglich das Objekt
zum Höchstpreis zum Verkauf zu vermitteln. Er verpflichtet
sich die Kosten für Inserate, Internet, Printwerbung,
Direktwerbung usw. selbst zu investieren. Der Makler
erstellt eine professionelle kostenlose
Marktwertermittlung. Der Verkäufer verpflichtet sich
keinen Selbstverkauf durchzuführen. |